Fallschutz

Spielplatzgeräte müssen dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz entsprechen. Darüber hinaus legt die DIN EN 1176 sämtliche Sicherheitsanforderungen fest, die für standortgebundene öffentliche Spielplatzgeräte und Spielplatzböden gelten. Die Norm umfasst Spielplätze auf kommunalen frei zugänglichen Plätzen, in Kindergärten, Schulen oder auch der Gastronomie. Den Fallschutz betreffend sind folgende wesentlichen Grundsätze einzuhalten: 

  • Die Böden müssen frei von scharfkantigen oder gefährlich vorstehenden Teilen sein. 
  • Der Fallraum beträgt mindestens 1,5 m, gemessen vom jeweils äußersten Geräteteil. Je nach Spielplatzgerät und dessen Höhe kann sich der Fallraum jedoch vergrößern bzw. verringern. 
  • Die freie Fallhöhe von Spielplatzgeräten darf 3,0 m nicht überschreiten, ab dann ist eine nicht überkletterbare Absturzsicherung Pflicht. V Je höher die theoretische Fallhöhe, desto besser stoßdämpfend muss der Untergrund sein. 
  • Ab einer Fallhöhe von 60 cm muss über die gesamte Aufprallfläche ein stoßdämpfender Bodenbelag vorhanden sein. 
  • Bei Geräten mit erzwungener Bewegung (z. B. Schaukeln, Rutschen etc.), muss grundsätzlich ein stoßdämpfender Boden vorhanden sein. 

Im Laufe der Zeit nimmt der Anteil der bindigen Bestandteile bei losem Fallschutzmaterial zu. Die Kornstruktur des jeweiligen Fallschutzmaterials verfestigt sich und die geforderten dämpfenden Eigenschaften sind nicht mehr oder nur in geringem Maße vorhanden. 
Damit Sie als Betreiber die Verkehrssicherheit weiter gewährleisten können ist ein Austausch in regelmäßigen Abständen unumgänglich. 
Gerne stehen wir Ihnen auch hierbei mit unseren qualifiziertem Personal und Equipment zur Seite und führen die Arbeiten zuverlässig aus.

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